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Aktuelle Information


Aktuelle Informationen des Hessischen Kultusministeriums zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen erhalten Sie hier:


Stand: 11.11.2022


  • Keine Maskenpflicht mehr in den Schulen, also auch nicht mehr auf den Fluren und Gängen. Das freiwillige Aufsetzen einer Maske bleibt möglich. Darüber entscheidet jede und jeder Einzelne für sich selbst. Nach einem Infektionsfall in einer Studiengruppe empfehlen wir das Maskentragen insbesondere im Vorlesungsraum.


  • Die Testpflicht wird in den Schulen aufgehoben


  • Bei einem Infektionsfall in einer Studiengruppe werden in der betreffenden Woche tägliche Tests empfohlen.  



Seit Montag (07.03.) entfällt die Maskenpflicht am Sitzplatz in der Schule. Die Studierenden können selbstverständlich weiterhin freiwillig eine Maske tragen. Dies empfehlen wir auch, wenn ein Infektionsfall in einer Studiengruppe aufgetreten ist. Die Pflicht zum Tragen einer Maske außerhalb des Platzes, beispielsweise auf den Gängen der Schule usw., bleibt weiterhin bestehen. Auf dem Schulhof und beim Schulsport entfällt die Maskenpflicht ebenfalls.

Am Montag (04.04.) entfällt die Maskenpflicht in den Schulen - auch auf den Fluren und Gängen. Das freiwillige Aufsetzen einer Maske bleibt selbstverständlich möglich. Darüber entscheidet jede und jeder Einzelne für sich selbst. Nach einem Infektionsfall in der Klasse oder einer Lerngruppe empfehlen wir das Maskentragen insbesondere im Unterrichtsraum. 

Der Mindestquarantänezeitraum bis zur Freitestung für Schülerinnen und Schüler, die mit infizierten Personen in einem Haushalt leben oder durch das Gesundheitsamt als Kontaktperson identifiziert wurden, wurde auf fünf Tage verkürzt. (§6 Abs. 9 CoSchuV).

Ja. Für die Freitestung ist kein PCR-Test erforderlich.

Mit Wirkung vom 15. Januar wurde der Genesenenstatus von bisher 6 Monaten auf 90 Tage verkürzt. Der Zeitraum beginnt mit der Testung, bei der die vorherige Infektion nachgewiesen wurde.

Nein, es werden keine Filter in den Klassenräumen eingesetzt. Das Problem an erster Stelle sind die hohen Kosten für wirklich zweck- und nutzfähige Geräte (> 1.500 €), wobei auch die Folgekosten immens hoch sind. Wir halten auch diese Möglichkeit der Corona-Vorsorge für große Schulen nicht praktikabel. Es wurden daher genaue Vorgaben für das Lüften erlassen. 

Vorab: Alle 53 Klassen- und Seminarräume sind sehr gut zu belüften. Alle Innentüren bleiben geöffnet. Türen der Klassenräume werden während des Unterrichts nicht geschlossen. Auch Durchgangstüren auf den Fluren sind dauerhaft geöffnet. Hiermit wird nicht nur eine bessere Durchlüftung der Schulgebäude ermöglicht, sondern jeder kann möglichst kontaktfrei in alle Räume gelangen. Mindestens vor und nach jeder Unterrichtsstunde wird intensiv stoßgelüftet, nach Möglichkeit auch während der Unterrichtsstunden. Alle 20 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die Dauer von 3 bis 5 Minuten vorzunehmen.

Ja, unser Quarantäneraum befindet sich im Erdgeschoss (Nr. B2).

Elektronische, professionelle Fieberthermometer liegen in Service Centern und im Quarantäneraum

bereit.

Aktuell ist die Mensa leider für den Publikumsverkehr für alle Personen außerhalb des Bildungsunternehmens geschlossen. Lediglich Schüler und Mitarbeiter können die Mensa besuchen. Ein-Außer-Haus-Verkauf wurde umgehend eingerichtet und steht für Alle zur Verfügung. 

Im Bildungsunternehmen Dr. Jordan liegt die Verantwortung beim Schulträger; vertreten durch den Vorstand: Prof. Dr. Lothar Jordan (1. Vorsitzender) und Monika Jordan (Stellvertretung).

Die Schulleitung bzw. "Ressortleitung" ist verantwortlich für die Umsetzung der Schulvorschriften und der curricularen Vorgaben. Außerdem ist der Schulträger verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Bei Schulen in freier Trägerschaft handelt es sich um Bedienstete des Schulträgers.   

Hinweis zur Durchführung des Antigen-Schnelltests

Bitte beachten Sie, dass ein positiver Antigen-Selbsttest bei positiven Ergebnis nicht wiederholt werden soll. Teilweise wird dies in der Praxis umgesetzt, unter anderem wenn ein PCR-Test durchgeführt werden soll, es aber keinen Nachweis über den in der Schule durchgeführten Antigen-Selbsttest gibt.

Daher berücksichtigen Sie bitte folgende Verfahrenshinweise, die das Hessische Ministerium für Soziales und Integration für diese Fallkonstellation vorgibt:

Nach einem positiven Schnelltest besteht bereits eine Quarantäneverpflichtung, die auch durch einen nachfolgenden negativen Test nicht aufgehoben wird. Die Quarantäneverpflichtung besteht (allerdings beschränkt auf die getestete Person) auch ohne Durchführung eines PCR-Tests.

Die Teststellen haben von uns mehrfach die Information erhalten, dass PCR-Tests auch ohne vorangegangenen Bürgertest durchgeführt werden können, wenn das positive Testergebnis anderweitig nachgewiesen wird. Evtl. macht es hier Sinn, dass die Schule eine ausdrückliche Bestätigung über das positive Testergebnis ausstellt.

Die Bestätigung des positiven Antigen-Selbsttests erhalten die Schüler in der Schule vor Ort von der Lehrkraft, die die Testung mit den Schülern*innen durchgeführt hat.

Stand: 11.11.2022 | FJ