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Wichtige Informationen für Sie

FAQ - ZUR UMSETZUNG der 2|3G-REGELUNG IM BILDUNGSUNTERNEHMEN AB 24.11.2021

Vorab:

Bundesweit wird ab Mittwoch, 24.11.2021, eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt. Die Regelung, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich zu führen, zur Kontrolle verfügbar zu halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt zu haben, gilt für alle Arbeitsstätten und damit auch für Schulen, also für uns. 

Die 3G-Nachweispflicht gilt für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal. Sie gilt nicht für Studierende, Schüler*innen, die am Unterricht oder an sonstigen regulären schulischen Veranstaltungen des Bildungsunternehmens teilnehmen. Für externe Personen (bspw. Eltern), die sich auf dem Schulgelände aufhalten, ist die 3G-Regel auf unserem Schulhof und im Gebäude aber eine dringende Empfehlung.

Der Bundesgesetzgeber hat die Schulen verpflichtet, die Nachweise der Beschäftigten über den Status geimpft, genesen oder getestet täglich zu kontrollieren. Die Direktion ist grundsätzlich als leitendes Organ unseres Vereins verantwortlich. Die Verpflichtungen der Nachweiskontrollen und des Zutritts zum Bildungsunternehmen sind auf die Ressorts delegiert. Es sind intern klare Zuständigkeiten zugewiesen. Bei den Kontrollen der Nachweise „geimpft“ und „genesen“ werden vereinfachte Kontrollprozesse angewandt. 

Die Lehrkräfte mit Status 2G werden aktuell kontrolliert und dann von einer täglichen Kontrolle befreit. Der Impf- bzw. Genesenenstand wird in einer Liste dokumentiert; ebenso das Ablaufdatum. Dadurch kommen wir der Dokumentationspflicht nach.

BU-Personal, das weder einen Impf- noch einen Genesenennachweis erbringt, kann der 3G-Pflicht auch durch die tägliche Vorlage eines Testnachweises beim Zutritt zum Bildungsunternehmen nachkommen. Der Schnelltest hat eine Gültigkeit von 24 Stunden; ein PCR-Test max. 48 Stunden. 

Ein Selbsttest im Bildungsunternehmen erfolgt nur unter Aufsicht. Eine Bescheinigung durch einen sog. „Bürgertest“ wird anerkannt. Demzufolge kann man sich nicht weiterhin zu Hause testen. Es dürfen auch nur die, von dem Bildungsunternehmen zur Verfügung gestellten, Tests vom Land Hessen verwendet werden.

Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 € vor. 

Wird die Vorlage eines 2G-Nachweises verweigert, darf das gesamte BU-Areal von der betreffenden Person nicht betreten werden. In diesem Fall erhält der I die Mitarbeiter*in keine Gehaltsvergütung.

Die Dokumentation des Impfstatus ist aus datenschutzrechtlichen Gründen sechs Monate nach Anlage der Dokumentation (d. h. nicht 6 Monate nach der letzten Impfung) und die des Genesenenstatus mit Ablauf des Beendigungszeitpunkts des Genesenenstatus zu löschen. Danach hat der Betreffende den Nachweis zur Erfüllung der 3G-Regel neu zu erbringen. Die Daten über die Dokumentation des täglichen Testnachweises sind nach spätestens sechs Monaten zu löschen.

Weitere Informationen zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

FAQ - HYGIENEMASSNAHMEN - ALLGEMEIN

Ja, Implementiert wurde ein schulinterner Krisenstab, der die Gefährdungsbeurteilung zum Thema Infektionsschutz aktualisiert und kontinuierlich die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen überprüft. Der Krisenstab setzt sich aus der Direktion, Vertretern der einzelnen Schulleitungen und den beiden Corona-Beauftragten zusammen. Regelmäßig trifft sich dieses Team einmal wöchentlich und aus dem Team heraus werden dann alle wichtigen Informationen an alle Bereiche des Bildungsunternehmens weitergeleitet.

Grundsätzlich stehen alle drei Service Center für Gespräche und Fachinformationen bereit. Sollten Sie am Abend oder am Wochenende telefonisch Auskunft benötigen, ist stets Direktor Prof. Dr. Jordan per Notschaltung (länger klingeln) zu erreichen. Auch per Mail sind die Verantwortlichen der einzelnen Schulformen sowie viele Lehrkräfte stets online.  

  • 2 Covid-19-Beauftragte
  • Maskenpflicht auf den Gängen und in der Mensa einhalten
  • Einhalten der Husten- und Niesetikette
  • Hinweisschilder für Türen weisen auf die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben hin
  • Pausenregelungen werden individuell abgestimmt
  • Offener Aufzug mit 2 Personenregel
  • Anweisungen für das Raucherzelt


Das Reinigungspersonal ist angewiesen, der Desinfektion von allem, was unvermeidlich angefasst werden muss (Türklinken in Toiletten, Armaturen in Toiletten etc.), erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Es erfolgt vor Ort ein schriftlicher Tätigkeitsnachweis.

Ein Mund-Nase-Schutz muss in den Gängen und im Klassenraum (während des Unterrichts) getragen werden.

Nein, es werden keine Filter in den Klassenräumen eingesetzt. Das Problem an erster Stelle sind die hohen Kosten für wirklich zweck- und nutzfähige Geräte (> 1.500 €), wobei auch die Folgekosten immens hoch sind. Wir halten auch diese Möglichkeit der Corona-Vorsorge für große Schulen nicht praktikabel. Es wurden daher genaue Vorgaben für das Lüften erlassen. 

Mehrere Testläufe zeigten bei uns klar, dass die Luftqualität in Klassenräumen falsch eingeschätzt wird! Es muss eine genaue Anweisung geben, den Klassenraum zu lüften.

Wir haben daher jetzt 50 CO₂-Geräte in größerer Ausführung gekauft, die bis Ende der Sommerferien installiert werden. Die Geräte samt Anbringung kosten rund 16.000 €. Jeweils 2.000 € spendeten der Parent´s Board der Grundschule und die Elternvertreter der Realschule. Den Rest übernehmen wir. Hier und jetzt möchte ich meinen großen Dank an die Eltern-Vertretungen zum Ausdruck bringen. Dies ist ein weiterer Schritt, das Bildungsunternehmen Dr. Jordan als vorbildliche Covid-Schutz-Schule zu platzieren.

Vorab: Alle 53 Klassen- und Seminarräume sind sehr gut zu belüften. Alle Innentüren bleiben geöffnet. Türen der Klassenräume werden während des Unterrichts nicht geschlossen. Auch Durchgangstüren auf den Fluren sind dauerhaft geöffnet. Hiermit wird nicht nur eine bessere Durchlüftung der Schulgebäude ermöglicht, sondern jeder kann möglichst kontaktfrei in alle Räume gelangen. Mindestens vor und nach jeder Unterrichtsstunde wird intensiv stoßgelüftet, nach Möglichkeit auch während der Unterrichtsstunden. Alle 20 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die Dauer von 3 bis 5 Minuten vorzunehmen.

Ja, unser Quarantäneraum befindet sich im Erdgeschoss (Nr. B2).

Elektronische, professionelle Fieberthermometer liegen in Service Centern und im Quarantäneraum

bereit.

Die Klassen sollen sich so schnell wie möglich und mit Maske umziehen. Eine neue Klasse darf erst dann das Gebäude betreten, wenn die vorherige das Gebäude verlassen hat. Sportgeräte müssen nach einem Klassenwechsel durch die Schüler*innen, die die Geräte zuvor benutzt hat, desinfiziert werden. Die nötigen Mittel werden von der Schule bereitgestellt.

  • Wurde ein*e Mitschüler*in positiv getestet, gilt für die betroffenen Klassen und Lerngruppen eine tägliche Testpflicht sowie Maskenpflicht am Sitzplatz bis einschließlich dem 14. Tag nach der positiven Testung. 

Ja. Mit Hilfe dieser sogenannten PoC*-Antigen-Schnelltests ist es möglich, nach einer Probeentnahmen innerhalb ca. einer halben Stunde das Testergebnis zu erhalten. Durch das schnellere Testergebnis entfällt die Wartezeit auf die Auswertung in den Laboren. Durch den Test kann die Aussage getroffen werden, ob eine Infektion stattgefunden hat bzw. aktuell noch vorliegt. Fällt das Ergebnis des PoC-Tests positiv aus, wird anschließend ein PCR**-Test durchgeführt. 


* = Point of Care

** = Polymerase-Kettenreaktion

Im Bildungsunternehmen Dr. Jordan liegt die Verantwortung beim Schulträger; vertreten durch den Vorstand: Prof. Dr. Lothar Jordan (1. Vorsitzender) und Monika Jordan (Stellvertretung).

Die Schulleitung bzw. "Ressortleitung" ist verantwortlich für die Umsetzung der Schulvorschriften und der curricularen Vorgaben. Außerdem ist der Schulträger verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Bei Schulen in freier Trägerschaft handelt es sich um Bedienstete des Schulträgers.   


Stand: 23.02.2022 | FJ